Sektion Schiessen
HEERESSPORTVEREIN LIENZ
9900 Lienz, Dolomitenstr. 38-40
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Erweiterte Vereinsstatuten des Heeressportvereins Lienz für die
Sektion Schießen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die angeführten Bestimmungen gelten innerhalb des Einflussbereiches der Sektion Schießen
des Heeressportvereines Lienz als Zusatz zu den geltenden Vereinsstatuten des Heeressportvereins
Lienz (in der Folge HSV-L) für alle Aktivitäten der Sektion, sowie den Mitgliedern der Sektion Schießen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erweiterung im Widerspruch zu den Vereinsstatuten des
HSV-Lienz stehen, so treten die Bestimmungen dieser Erweiterung außer Kraft und die
Bestimmungen der Vereinsstatuten des HSV-L behalten deren Gültigkeit. In diesem Fall behalten
die übrigen Bestimmungen dieser Erweiterung jedoch trotzdem ihre Gültigkeit.
§ 2 Zweck der Sektion Schießen
(1) Die Sektion Schießen ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie bezweckt den
Schießsport zu fördern und zu verbreiten, Sportschützen sowie Gesellschaftsschützen den Zugang zu
Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen sowie Sportveranstaltungen im Bereich Schießen zu
organisieren und zu besuchen.
(2) Weiters bezweckt die Sektion, Gesetze, Novellen, Erlässe sowie Verordnungen im
Zusammenhang mit Schusswaffen und Munition innerhalb der Sektion zu verbreiten und zu schulen.
(3) Außerdem beabsichtigt die Sektion die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder
positiv zu beeinflussen und den Zweck des HSV Lienz entsprechend umzusetzen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Sektion Schießen
(1) Der Sektionszweck soll durch die Mittel gemäß Abs.2 und 3 erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Arten der Mitgliedschaft entsprechen in vollem Umfang den Ausführungen der Vereinsstatuten des HSV-L.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft hat gemäß der Vereinsstatuten des HSV-L unter Einhaltung der Bestimmungen aus Abs.2 zu erfolgen.
(2) Mitglieder, welche eine aktive Teilnahme an Trainingsschießen der Sektion beabsichtigen, müssen bei Erwerb der Mitgliedschaft eine entsprechende
Haftungsausschlusserklärung sowie eine Datenschutzerklärung unterzeichnen. Auf Verlangen des Vorstandes muss ein Nachweis über die waffenrechtliche Verlässlichkeit erbracht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann gemäß den Bestimmungen der Vereinsstatuten des HSV-L erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichte der Mitglieder
(1) Über die Rechte der Mitglieder gemäß Vereinsstatuten des HSV-L hinaus, bestehen für Mitglieder der Sektion Schießen noch zusätzliche Rechte, welche im Absatz 2 angeführt sind.
(2) Mitglieder der Sektion Schießen sind berechtigt, bei Vorliegen einer gültigen Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, Leihwaffen sowie die entsprechende Munition gegen einen Umkostenbeitrag tageweise auszuleihen, wenn im entsprechenden waffenrechtlichen Dokument Plätze frei sind. Weiters erhält ein Mitglied der Sektion Unterstützung bei waffentechnischen sowie waffenrechtlichen Fragen. Der Sektionsvorstand übernimmt jedoch keinerlei Haftung oder Verantwortung bei Unfällen oder Beschädigungen im Zusammenhang mit Leihwaffen.
(3) Über die Pflichten der Mitglieder gemäß Vereinsstatuten des HSV-L hinaus, bestehen für Mitglieder der Sektion Schießen noch zusätzliche Verpflichtungen, welche im Absatz 4 bis 6 angeführt sind.
(4) Für jedes Mitglied der Sektion Schießen, welches an Aktivitäten im Bereich Großkaliber teilnehmen will, besteht die Verpflichtung mindestens einmal pro Jahr, bei Bedarf, einen Arbeitsdienst am Schießplatz zu leisten. Dieser kann bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Nachbereitung der Großkaliberschießen geleistet werden. Diverse Dienste können nach Rücksprache mit der Schießorganisation auch geteilt werden.
(5) Die Sektion Schießen behält sich das Recht vor, für geplante Veranstaltungen und Aktivitäten spezifische Teilnahmevoraussetzungen festzulegen. Die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen und Aktivitäten ist an die Erfüllung dieser gebunden.
(6) eine schriftliche Bestätigung über die „Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein“ hinaus wird nur bei regelmäßiger Teilnahme an den Trainingsschießen der Sektion Schießen ausgestellt.
(7) Veröffentlichungen jeglicher Art (z.B. Internet, Videos, Fotos, Zeitungsberichte, udgl.) im Namen des HSV-L sowie der Sektion Schießen oder unter Anführung von einem der beiden Vereinsnamen oder der Logos durch Mitglieder der Sektion Schießen dürfen nur erfolgen, insofern diese vor Veröffentlichung durch ein Mitglied des Sektionsvorstandes der Sektion Schießen freigegeben wurden.
§ 8 Organe der Sektion Schießen
Organe der Sektion Schießen sind die Vollversammlung und der Vorstand. Im Übrigen gelten die Organe des HSV-L ebenfalls als zuständig für die Belange der Sektion Schießen.
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung stellt keine Generalversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 dar, sondern wird vielmehr als informative sektionsinterne Versammlung einmal pro Jahr durchgeführt. Die eigentliche Generalversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 erfolgt aus dem Titel des HSV-L heraus.
(2) Zu den Vollversammlungen sind alle Mitglieder der Sektion Schießen sowie der Präsident, der Obmann des HSV-L, mindestens 14 Tage vor der Vollversammlung entweder schriftlich oder per Email, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einberufung hat durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder der Sektion Schießen teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Versammlung ist ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen die Sektion Schießen aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch zumindest einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Sektionsleiter, bei dessen Verhinderung der Sektionsleiter-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Die Planung der Tagesordnung der Vollversammlung soll sich an folgenden Ablauf orientieren:
§ 10 Sektionsvorstand
(1) Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens fünf Personen:
(2) Der Sektionsleiter, sein Stellvertreter, der Kassier sowie der Schriftführer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
(3) Die Stellvertreter des Kassiers und des Schriftführers sowie die Beiräte werden vom restlichen Vorstand ernannt.
(4) Eine Funktionsperiode des Sektionsvorstandes erstreckt sich auf eine Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl oder –ernennung von Funktionen des Sektionsvorstandes ist möglich. Jede Funktion des Sektionsvorstandes ist persönlich auszuführen.
(5) Der Sektionsvorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption auf unbestimmte oder längere Zeit aus, so obliegt dem/der Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zur Neuwahl des Sektionsvorstandes.
(6) Der Sektionsvorstand wird vom Sektionsleiter oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser verhindert, kann der Vorstand auch von jedem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.
(7) Der Sektionsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse des Sektionsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Sektionsleiter, bei dessen Verhinderung der Sektionsleiter-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs.4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung (Abs.11) oder Rücktritt (Abs.12).
(11) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Sektionsvorstand oder einzelne Mitglieder desselbigen entheben. Die Enthebung tritt mit der Neuwahl des Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft. Der Vorstand ist zudem berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die an zumindest drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per Email ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den restlichen Sektionsvorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.5) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgabenkreis des Sektionsvorstandes
Dem Sektionsvorstand obliegt die Leitung der Sektion unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten des HSV-L, die Sektionsstatuten sowie die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion und die Generalversammlung des HSV-L. Insbesondere umfasst dies alle Aufgaben welche nicht statutengemäß Vereinsorganen des HSV-L zuzuordnen sind, oder durch die Sektionsstatuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
§ 12 besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Sektionsvorstandes
(1) Der Sektionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Sektion. Der Schriftführer unterstützt den Sektionsleiter bei der Führung der Sektionsgeschäfte.
(2) Die Vertretung nach außen obliegt dem Sektionsleiter der Sektion Schießen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Sektion bedürfen der Zustimmung eines anderen und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(3) Die Führung des Vorsitzes der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes sowie die Einberufung der selbigen obliegt dem Sektionsleiter.
(4) Die Vertretung des Sektionsleiters in seinen Obliegenheiten erfolgt durch den oder die Sektionsleiter-Stellvertreter.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Sektion verantwortlich, ist für die Bankgeschäfte der Sektion Schießen zeichnungsberechtigt und dem Kassier des HSV-L unterstellt.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung sowie des Vorstandes. Zudem obliegt diesem die Erstellung und Verteilung von Sektionsinformationen, wie z.B. Einladungen, Protokolle, etc., sowie die Betreuung der Web-Seite. Des Weiteren fällt auch die Führung der Mitgliederdaten der Sektion in dessen Verantwortungsbereich.
(7) Die Beiräte werden durch den Vorstand bestimmt. Ihre Aufgaben erstrecken sich auf die Unterstützung des Vorstandes in ihren Fachbereichen. Bei Beschlüssen ihren Fachbereich betreffend haben sie Stimmrecht. Bei anderen Angelegenheiten üben sie eine beratende Funktion aus.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Als Rechnungsprüfer werden jene zwei Rechnungsprüfer eingesetzt, welche gemäß §14 der Vereinsstatuten des HSV-L ordentlich gewählt wurden. Die Rechnungsprüfer dürfen dabei auch keinem Organ der Sektion Schießen des HSV-L – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung darstellt.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie Prüfung der Finanzgebarung der Sektion Schießen im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Sektion Schießen bedürfen der Genehmigung der Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen aus § 10 (10) bis (12).
§ 14 Schiedsgericht
Bei sektionsinternen Streitigkeiten erfolgt eine Schlichtung gemäß der Vereinsstatuten des HSV-L. Entweder wird die Schlichtung durch ein internes Schiedsgericht oder aber auf Anweisung des Vorstandes des HSV-L auch durch ein Schiedsgericht des HSV-L durchgeführt.
§ 15 freiwillige Auflösung der Sektion Schießen
(1) Die freiwillige Auflösung der Sektion Schießen kann nur in der jährlichen Vollversammlung oder einer extra dafür einberufenen Vollversammlung und mit zumindest einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Vollversammlung hat – sofern Vermögen vorhanden ist – auch deren Abwicklung zu beschließen. Allfällig vorhandenes Vermögen fällt dem HSV-L als zuständigem Verein zu.
§ 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Erweiterung der Vereinsstatuten des HSV-L für die Sektion Schießen tritt erst nach Beschluss über einfache Mehrheit des Vorstandes der Sektion Schießen und Genehmigung durch den Vorstand des HSV-Lienz in Kraft.
(2) Änderungen dieser Erweiterung bedürfen ebenfalls den Beschluss über einfache Mehrheit des Vorstandes der Sektion Schießen und Genehmigung durch den Vorstand des HSV-L..
(3) Die Erweiterung der Vereinsstatuten der Sektion Schießen, sowie die Vereinsstatuten des HSV-L sind vom Vorstand der Sektion allen Mitgliedern der Sektion Schießen zugänglich zu machen.
Lienz, 15.Jänner 2020
Genehmigt mit Beschluss des Vorstandes des Heeressportvereins Lienz vom xx.März 2020.
Genehmigt mit Beschluss des Vorstandes der Sektion Schießen vom xx.Jänner 2020.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Präsident des Heeressportverein Lienz (NUßBAUMER, Mjr)
Sektionsleiter Schießen (INFELD, OWm)